SATZUNG - Leukämiehilfe Passau e.V.

LEUKÄMIEHILFE PASSAU e.V.

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DER VEREIN

Leukämie Hilfe Passau e.V.
Satzung

§ 1 - Name

Der Verein führt den Namen: „Leukämie Hilfe Passau e.V.“

§ 2 - Sitz

Der Verein hat seinen Sitz in 94036 Passau.

§ 3 - Zweck

1. Der Verein setzt sich selbstlos für die Behandlungen und Förderungen von Kindern und Erwachsenen der Allgemeinheit, die an Leukämie erkrankt sind, durch Geld- und Sachspenden ein. Insbesondere unterstützt der Verein Einrichtungen, die mit Jose Carreras verbunden sind. Sinn und Zweck des Vereins ist hierfür Geld- und Sachmittel zu beschaffen.
Der Verein legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit Organisationen ähnlicher oder gleicher Zielsetzung. Er will die Aufklärung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Leukämieerkrankung fördern und vor allem für die Bereitschaft zur Knochenmarkspende werben.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel werden nur für satzungsgemäße Zwecke eingesetzt. Bei Auflösung des Vereins werden die Mittel nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.
Werden Mittel an andere Vereinigungen weitergegeben, dann nur an solche, die ebenfalls steuerbegünstigte Zwecke verfolgen.
Die Mitglieder und die Vorstandsmitglieder sind ausschließlich ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; ihnen werden nur ihre Auslagen erstattet.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 - Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können alle, natürlichen und juristischen  Personen, sowie Vereine und Körperschaften und Unternehmen werden, die den Vereinszweck unterstützen wollen.
Für Minderjährige muss die schriftliche Zustimmungserklärung des oder der gesetzlichen Vertreter vorgelegt werden.
Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag, der schriftlich erfolgen muss, mit einfacher Mehrheit.
2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt, Ausschluss, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder durch Auflösung des Vereins.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mit einer First von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären.
Über den Ausschluss eines Mitglieds bei einer Verfehlung z.B. bei Verletzung des Vereinszwecks entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mitglieds. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und mit Einschreiben mitzuteilen.

§ 5 - Einnahmen

Die zur Erreichung seines Zwecks benötigten Mittel erwirbt der Verein durch:

1. Mitgliedsbeiträge
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags beträgt 30 EURO pro Jahr.
Von der Zahlung des Beitrags sind befreit: Von Leukämie Betroffene, Schüler, Studenten, Auszubildende, Jugendliche bis 18 Jahre. Der Vorstand kann in anderen Fällen auf Antrag eine Beitragsbefreiung aussprechen.

2. Geld- und Sachspenden.

3. Die Durchführung von Veranstaltungen der LHP unterliegt organisatorisch der Vorstandschaft. Über die Verwendung der Geldmittel entscheidet der Vorstand im Rahmen des Vereinszecks. In erster Linie sollen die Mittel an Einrichtungen fließen, die von Jose Carreras direkt oder indirekt gefördert werden.

§ 6 - Organe

Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§ 7 - Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus ehrenamtlichen Mitgliedern (natürlichen Personen):
Dem/der Vorsitzenden
dem /der stellvertretenden Vorsitzenden
dem/der Schatzmeister/in
dem/der Schriftführer/in
den Beiräten/innen

2. Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Amtszeit beträgt 4 Jahre.
Bis zur Wahl eines neuen Vorstands bleibt der Vorstand im Amt.
Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so bestimmt die Mitgliederversammlung einen/eine Nachfolger/in für den Rest der Amtszeit des Vorstandes.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte und leitet den Verein. Er verwaltet das Vermögen und ist zuständig für die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. Er beschließt über alle Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Er lädt zur Mitgliederversammlung ein und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Es ist insbesondere Aufgabe des Vorstands die eingenommenen Geldmittel gemäß dem Satzungszweck zu verteilen. Der Vorstand haftet nach innen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen ist.
Die Einladung zur Vorstandssitzung und die Mitteilung der Tagesordnung obliegen dem/der Vorsitzenden.

§ 8 - Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand  nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich einberufen, vor allem zur zeitgerechten Vorbereitung der Gala.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand für erforderlich hält oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt.

2. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, unter Bekanntgabe von Versammlungstermin, Versammlungsort und Tagesordnung, die der Vorstand festsetzt, schriftlich mit einfachem Brief, Telefax oder per E-Mail einberufen.
Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen, wobei der Versammlungstag nicht eingerechnet wird.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 3 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem/der Vorsitzenden einzureichen.
Die Mitgliederversammlung wird durch den/der Vorsitzenden (bei dessen Verhinderung durch den/der stellvertretenden Vorsitzenden) geleitet, dem/der auch das Hausrecht zusteht.
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse hat der/die Schriftführer/in ein Protokoll zu fertigen, das von ihm/ihr und von dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist.

3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Angelegenheit des Vereins, soweit sie nicht dem Vorstand durch Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und die Kassenprüfer.
Der Mitgliederversammlung obliegt die Genehmigung der jährlichen Kassenabrech- nung und die folgenden Entlastung des Vorstands.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes erschienene Mitglied ab 14 Jahre hat eine Stimme.

Die Stimmrechtsübertragung auf andere Mitglieder ist unzulässig.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Für eine Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Für Änderungen des Zwecks gilt die gesetzliche Regelung. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Stimmenenthaltungen bleiben außer Betracht.

§ 9 - Kassenprüfer

Zwei Kassenprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören. Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfung hat spätestens zur Wahl des Vorstands zu erfolgen. Das Prüfungsergebnis ist schriftlich niederzulegen und in der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§ 10 - Vertretung

Der Verein wird durch den/der Vorsitzenden gemäß § 26 BGB vertreten.

§ 11 - Auflösung

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu dem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Nach Auflösung des Vereins vorhandenes Vereinsvermögen fällt an die Stadt Passau mit der verbindlichen Auflage es im Sinne der Vereinssatzung zu verwenden.

§ 12 - Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 13 - Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Passau.


Die Satzung wurde am 28.Juli 2005 angenommen.



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17.03.2024
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